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Zahlungsvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen des Händler für das Mondu-Zahlungsmodell

1. Präambel

Für seinen Kauf beim Händler hat der Käufer das von der Mondu GmbH („Mondu“) bereitgestellte Zahlungsmodell gewählt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händler für das Mondu-Zahlungsmodell („Zahlungsbedingungen“) gelten für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen im Mondu-Checkout-Prozess („Checkout Prozess“; die jeweilige Vereinbarung „Zahlungsvereinbarung“).

Diese Bedingungen gelten für Händler mit Sitz im EWR, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich. Sofern auf zahlungspflichtige Beträge in einer bestimmten Währung Bezug genommen wird, ist die maßgebliche Währung die Währung des Landes, in dem der Händler seinen Sitz hat.

2. Zweck des Kaufs und Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen

Käufer garantiert im Wege eines verschuldensunabhängigen, selbständigen Garantieversprechens, dass der Zweck des Kaufs gemäß dem jeweiligen Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag („Vertrag„) ausschließlich geschäftlicher Natur ist und in keinem Fall privaten Zwecken dient. Im Zusammenhang mit jeder Zahlung gemäß dem Vertrag stellt Käufer Mondu auf Anfrage alle Unterlagen, Bestätigungen oder sonstigen Informationen zur Verfügung, die von einer Aufsichtsbehörde, Versicherung oder Bank benötigt werden, und Käufer stimmt durch die Erfüllung dieser Anforderung der Weitergabe personenbezogener Daten (sofern vorhanden) im Zusammenhang mit der Anfrage zu.

3. Zahlungsbetrag

Käufer erkennt an, dass Käufer dem Händler den im Checkout-Prozess unter dem jeweiligen Vertrag angegebenen Betrag („Zahlungsbetrag„) schuldet. Händler stellt dem Käufer eine Rechnung für den Kauf aus („Rechnung„). Bei mehreren Käufen des Käufers beim Händler in einem vorab festgelegten Zeitraum, für die Käufer das Mondu-Rechnungsmodell mit Zahlungsziel gewählt hat, kann Mondu die Beträge in einer einzigen konsolidierten Abrechnung („Konsolidierte Abrechnung„) zusammenfassen, die Mondu dem Käufer wie vereinbart, z. B. wöchentlich, zweiwöchentlich oder monatlich, zur Verfügung stellt. Käufer erkennt an, dass die Konsolidierte Abrechnung von Mondu nur zu Informationszwecken bereitgestellt wird und die einzelnen vom Händler ausgestellten Rechnungen weder ersetzt noch ändert.

4. InstantPay

Soweit Käufer das Mondu InstantPay Zahlungsmodell gewählt hat, zahlt Käufer den Zahlungsbetrag während des Checkout-Prozesses.

5. Zahlungsaufschub

Soweit Käufer das Mondu-Rechnungsmodell mit Zahlungsziel gewählt hat, zahlt Käufer den in der Rechnung angegebenen Betrag oder, bei mehreren Käufen im selben vorab festgelegten Zeitraum, den in der konsolidierten Abrechnung angegebenen Betrag innerhalb der im Checkout-Prozess angegebenen Zahlungsfrist auf das noch zu benennende Konto des Händler oder von Mondu.

6. Ratenzahlung

Soweit Käufer das Mondu-Ratenzahlungsmodell gewählt hat, zahlt Käufer die im Checkout-Prozess vereinbarten monatlichen Raten zu den im Ratenplan angegebenen Terminen auf das noch zu benennende Konto des Händler oder von Mondu. Der Ratenplan wird dem Käufer mit der Rechnungsstellung zugesandt. Die Beträge der einzelnen Raten werden aufgerundet. Rundungsfehler werden in der letzten Rate korrigiert.

7. Kauf per SEPA-Lastschrift

Soweit Käufer das Mondu-Kaufmodell per SEPA-Lastschrift gewählt hat, ermächtigt Käufer Mondu, ein SEPA-Lastschriftmandat im Namen des Käufer an den jeweiligen Forderungsinhaber (wie in Abschnitt 13 definiert) mit Abtretung der Forderung an den Jeweiligen Forderungsinhaber (wie in Abschnitt 13 definiert) im Wesentlichen gemäß diesem Muster zu erteilen.

8. Versandadresse

Käufer erkennt an, dass die im Checkout-Prozess angegebene Versandadresse („Ursprüngliche Lieferadresse„) nach Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nicht mehr geändert werden kann. Händler akzeptiert keine Änderung der Versandadresse und ermöglicht oder gestattet keinem Transportunternehmen, die Lieferung von oder an vom Käufer bestellte Waren an eine von der Ursprünglichen Lieferadresse abweichende Adresse umzuleiten oder zuzustellen.

9. Mitteilung über Nichtlieferung oder Mängel

Der Käufer verzichtet zugunsten des Jeweiligen Forderungsinhabers ausdrücklich auf alle Rechte und Einreden, die sich aus einer vom Händler verursachten Nichtlieferung, Nichterbringung, Mängeln oder sonstigen Nichtleistung von Waren oder Dienstleistungen ergeben können. Der Käufer erkennt zugunsten des Jeweiligen Forderungsinhabers an und stimmt zu, dass der Käufer nach erfolgter Versendung der Waren oder der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen verpflichtet ist, den Zahlungsbetrag vollständig, ohne jeden Abzug, ohne Aufrechnung oder Zurückbehaltung, innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bzw. in den vereinbarten Raten zu den vereinbarten Zahlungsterminen an den Jeweiligen Forderungsinhaber zu zahlen, ungeachtet einer etwaigen vom Händler verursachten Nichtlieferung, Nichterbringung, Mängeln oder sonstigen Nichtleistung.Zur Klarstellung und soweit sich der Vertrag auf den Kauf und Verkauf von Waren bezieht, vereinbaren Händler und Käufer, dass (i) der Vertrag durch den Händler mit der Versendung der Waren oder Bereitstellung zur Abholung durch den Käufer als erfüllt gilt und (ii) der Ort der Lieferung und Leistung sowie der Übergang des Liefer- und Leistungsrisikos mit der Übergabe der Waren durch den Händler an den Transportdienstleister oder mit der Versendung der Waren an den Käufer oder Bereitstellung zur Abholung durch den Käufer eintritt.Hinsichtlich des Händlers wird der Käufer den Händler unverzüglich über (i) jede Nichtlieferung oder Nichterbringung der gekauften Waren, Werke oder Dienstleistungen nach dem vom Händler mitgeteilten Liefer- oder Erbringungsdatum oder (ii) etwaige Mängel oder eine fehlerhafte Erbringung der gekauften Waren, Werke oder Dienstleistungen nach deren Lieferung oder Erbringung informieren und kann seine Rechte aus dem Vertrag ausschließlich gegenüber dem Händler geltend machen.

10. Steuern

Der Käufer leistet alle Zahlungen aus oder im Zusammenhang mit der Zahlungsvereinbarung (einschließlich aller Beträge, die unter dem gewählten Zahlungsmodell zu zahlen sind, sowie etwaiger Zinsen, Gebühren oder Kosten aus oder im Zusammenhang mit der Zahlungsvereinbarung) an den Jeweiligen Forderungsinhaber, frei von und ohne Abzug oder Einbehalt von Steuern, es sei denn, ein solcher Abzug oder Einbehalt ist gesetzlich vorgeschrieben.
Für den Fall, dass auf oder im Zusammenhang mit der Zahlungsvereinbarung Stempelsteuern, Übertragungssteuern, Registrierungsgebühren oder ähnliche Abgaben oder Gebühren erhoben werden, trägt diese ausschließlich der Käufer.
Soweit ein Abzug oder Einbehalt von Steuern gesetzlich vorgeschrieben ist oder sein kann, wird der Käufer:

  • ermitteln, ob ein solcher Abzug oder Einbehalt auf Beträge oder deren Bestandteile, die aus oder im Zusammenhang mit der Zahlungsvereinbarung zu zahlen sind (einschließlich etwaiger Gebühren, Entgelte oder zinsähnlicher Bestandteile), Anwendung findet, und den Jeweiligen Forderungsinhaber hierüber so früh wie möglich informieren;
  • die entsprechenden Beträge bei Fälligkeit einbehalten und an die zuständige Behörde abführen;
  • dem Jeweiligen Forderungsinhaber unverzüglich einen zufriedenstellenden Nachweis über eine solche Abführung zur Verfügung stellen; und
  • die jeweilige Zahlung so erhöhen (Bruttozahlung), dass der Jeweilige Forderungsinhaber den vollen Betrag erhält, den er erhalten hätte, wenn kein solcher Abzug oder Einbehalt erforderlich gewesen wäre. Der Käufer zahlt die einbehaltenen oder einbehaltbaren Beträge (einschließlich etwaiger darauf entfallender Zinsen oder Strafzahlungen) an die zuständige Behörde.

Der Käufer stellt den Jeweiligen Forderungsinhaber von sämtlichen Steuern, Kosten und Aufwendungen frei und hält ihn schadlos, die sich ergeben aus oder im Zusammenhang mit (i) einer unterlassenen Einbehaltung oder Abführung von Steuern durch den Käufer oder eine in seinem Namen oder auf seine Veranlassung handelnde Person; (ii) einer unzureichenden Bruttozahlung nach dieser Ziffer 10; sowie (iii) einer sekundären oder mittelbaren steuerlichen Anzeige‑, Registrierungs- oder sonstigen Compliance‑Verpflichtung, die einem Jeweiligen Forderungsinhaber im Zusammenhang mit Zahlungen aus oder im Zusammenhang mit der Zahlungsvereinbarung auferlegt wird. Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 10 bestehen über die Beendigung oder das Auslaufen der Zahlungsvereinbarung hinaus fort.

Steuern“ im Sinne dieser Ziffer 10 bezeichnet jede Steuer, Abgabe, Gebühr oder sonstige Abführung vergleichbarer Art (einschließlich etwaiger Strafzahlungen oder Zinsen wegen verspäteter oder unterlassener Zahlung), die von einer staatlichen Behörde erhoben wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Quellensteuern, Stempelsteuern, Finanztransaktionssteuern und Dokumentensteuern.

11. Überzahlungen

Käufer stimmt zu, dass Zahlungen des Käufer, die den geschuldeten Betrag um maximal 5 % des Zahlungsbetrags übersteigen, nicht an Käufer zurückerstattet werden. Ungeachtet des Vorstehenden werden Überzahlungen, die den Betrag von 10 EUR/CHF/GBP übersteigen, an Käufer zurückerstattet.

12. Zahlungsverzug

Zahlt Käufer die Zahlungsbeträge nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, so gerät Käufer spätestens am folgenden Tag ohne weitere Mahnung oder Benachrichtigung in Zahlungsverzug („Zahlungsverzug“). Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufer hat der jeweilige Forderungsinhaber (wie in Abschnitt 13 definiert) einen gesetzlichen Anspruch in Höhe von 40 EUR/CHF/GBP. Dieser gesetzliche Anspruch wird mit Eintritt des Zahlungsverzugs fällig. Darüber hinaus kann der jeweilige Forderungsinhaber (wie in Abschnitt 13 definiert) für den Zeitraum, in dem Käufer sich im Zahlungsverzug befindet, Zinsen in gesetzlicher Höhe auf den Zahlungsbetrag berechnen, d. h. ab dem ersten Tag, an dem sich Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet, bis zu dem Tag, an dem die Zahlungsbeträge vollständig bezahlt sind; und Käufer stellt den jeweiligen Forderungsinhaber (wie in Abschnitt 13 definiert) von allen außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten frei, die bei der Durchsetzung der Zahlungsverpflichtungen des Käufer entstehen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % des ausstehenden Zahlungsbetrags. Käufer behält sich das Recht vor, nachzuweisen, dass überhaupt keine oder wesentlich geringere außergerichtliche Inkassokosten entstanden sind. Der jeweilige Forderungsinhaber (wie in Abschnitt 13 definiert) behält sich das Recht vor, höhere außergerichtliche Inkassokosten nachzuweisen.

13. Bankgebühren

Hat Käufer dem jeweiligen Forderungsinhaber (wie in Abschnitt 13 definiert) ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt und wird eine Lastschrift aus Gründen, die Käufer zu vertreten hat, nicht eingelöst (Rücklastschrift), erstattet Käufer dem jeweiligen Forderungsinhaber (wie in Abschnitt 13 definiert) die tatsächlich entstandenen Bankgebühren und zahlt einen pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von maximal 8 EUR/CHF/GBP. Käufer behält sich das Recht vor, nachzuweisen, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Jeweilige Forderungsinhaber (wie in Abschnitt 13 definiert) behält sich das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.

14. Abtretung und Verpfändung

Händler mit Sitz im EWR oder in der Schweiz tritt die gegen den Käufer aus dem Vertrag (ergänzt durch die Zahlungsvereinbarung) fälligen Forderungen an Mondu Financial Services B.V. ab.

Händler mit Sitz im Vereinigten Königreich („UK-Händler“) tritt die gegen den Käufer aus dem Vertrag (ergänzt durch die Zahlungsvereinbarung) fälligen Forderungen an Mondu UK Ltd. ab.

Die Abtretung der Forderungen vom Händler an die Mondu Financial Services B.V. unterliegt niederländischem Recht, wohingegen die Abtretung vom UK-Händler an die Mondu UK Ltd englischem Recht unterliegt. Der Käufer stimmt ausdrücklich zu, dass das auf die Abtretung maßgebliche Recht jeweils niederländisches bzw. englisches Recht ist, ungeachtet dessen, dass für den Vertrag ggf. ein abweichendes Recht gilt.
Mondu Financial Services B.V. bzw. Mondu UK Ltd (je nach Fall) tritt die Forderungen wiederum an Mondu Capital S.à r.l., handelnd für eines seiner Compartments („Mondu Capital“), ab. Mondu Financial Services B.V., Mondu UK Ltd und Mondu Capital sind jeweils ein „Jeweiliger Forderungsinhaber“.

Insofern der Käufer entweder das Mondu-Rechnungsmodell mit Zahlungsziel oder das Mondu-Ratenzahlungsmodell gewählt hat: (i) erkennt der Käufer an, dass Mondu Capital, handelnd für das jeweilige Compartment, diese Forderungen zugunsten eines Finanzierungspartners von Mondu Capital („Bank“) verpfändet; (ii) bestätigt der Käufer, dass alle unter der Zahlungsvereinbarung fälligen Zahlungen auf das Konto des jeweiligen Compartments von Mondu Capital zu leisten sind, welcher der Händler benannt hat; und (iii) erkennen Händler und Käufer an, dass Zahlungen unter der Zahlungsvereinbarung nur auf dieses Konto mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden können (bis die Bank oder Mondu Capital den Käufer darüber informiert, dass Zahlungen gegebenenfalls auf ein anderes Konto zu leisten sind).

Jeder Käufer mit Sitz, eingetragenem Sitz oder Standort in Ungarn („Ungarischer Käufer“) nimmt die Abtretungsanzeige unter diesem Abschnitt 15 ausdrücklich zur Kenntnis und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, alle Leistungs- und Zahlungsaufforderungen zu befolgen, die ihm von dem Jeweiligen Forderungsinhaber per E-Mail mitgeteilt werden. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass eine einfache Mitteilung per E-Mail alle Formerfordernisse nach ungarischem Recht in Bezug auf Abtretungsanzeigen erfüllt, und der Ungarische Käufer verzichtet hiermit auf strengeren Formvorschriften. Demnach stimmt der Ungarische Käufer ausdrücklich zu, alle Abtretungsanzeigen und Zahlungsanweisungen per einfacher E-Mail zu erhalten, und bestätigt, dass eine E-Mail, die den Namen des Abtretungsempfängers und die Bankverbindung enthält, als ausreichende, voll wirksame Anzeige und Zahlungsanweisung gilt, mit der Folge, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an den mitgeteilten Abtretungsempfänger geleistet werden können.

15. Services und Datenverarbeitung durch Mondu

Mondu ermöglicht es Käufer, die Zahlungsvereinbarung abzuschließen. Zu diesem Zweck ist die Verarbeitung durch Mondu der im Zusammenhang mit dem Agreement erhobenen und/oder noch zu erhebenden Daten erforderlich. Mondu verarbeitet die in diesem Zusammenhang erhobenen personenbezogenen Daten zum insbesondere Zwecke (i) der Prüfung und Gewährung von Zahlungsmodellen und (ii) des Forderungsmanagements gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) und f) der EU-Verordnung 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, „DSGVO“).

Weitere Informationen zur stattfindenden Datenverarbeitung, zu Ihren Datenschutzrechten sowie die Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten finden Sie unter GDPR notice for Buyers in DE, AT and CH

16. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Zahlungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Zahlungsvereinbarung unberührt. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchsetzbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der Zahlungsvereinbarung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.

17. Aufschiebende und auflösende Bedingung

Der Abschluss der Zahlungsvereinbarung steht unter (i) der aufschiebenden Bedingung des positiven Ergebnisses der von Mondu während des Checkout-Prozesses durchgeführten Prüfung und des anschließenden Abschlusses des Agreements zwischen Händler und Käufer sowie (ii) der auflösenden Bedingung der Nichtlieferung der Ware oder Nichterbringung der Dienstleistung innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Zahlungsvereinbarung, soweit Käufer entweder das Mondu-Rechnungsmodell mit Zahlungsziel oder das Mondu-Ratenzahlungsmodell gewählt hat, oder (iii) der auflösenden Bedingung der Nichtzahlung des Zahlungsbetrags durch den jeweiligen Forderungsinhaber innerhalb von 3 Geschäftstagen nach Abschluss der Zahlungsvereinbarung, soweit Käufer das Mondu InstantPay Zahlungsmodell gewählt hat. Im Sinne dieser Zahlungsvereinbarung bezeichnet „Geschäftstag“ jeden Tag (außer Samstagen und Sonntagen), an dem Geschäftsbanken in dem Land, in dem der Jeweilige Forderungsinhaber seinen Sitz hat, für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese Zahlungsbedingungen sowie die Zahlungsvereinbarung unterliegen dem Recht des Landes, in dem Händler seinen Sitz hat, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Zahlungsvereinbarung das zuständige Gericht am Sitz des Händler.